Artenschutzfachliche Abbruchbegehung
Bei Sanierungs- und Abbruchvorhaben sind die artenschutzrechtlichen Belange des § 44 (1) BNatSchG zu berücksichtigen. Hiernach ist es u.a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Die WoltersPartner GmbH wurde seitens der Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft Kreis Coesfeld mit der Erarbeitung der artenschutzfachlichen Unterlagen für die Abbruchgenehmigung dreier Mehrfamilienhäuser in Billerbeck beauftragt. Im Winter 2021 erfolgte unmittelbar vor Umsetzung des Abbruchvorhabens eine fachgutachterliche Gebäudekontrolle im Hinblick auf an Gebäude gebundene Fledermaus- und Vogelarten. Im Ergebnis konnten artenschutzrechtliche Konflikte bei einer Umsetzung der Abbrucharbeiten innerhalb des anstehenden winterkalten Zeitraums ausgeschlossen werden.
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